Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Aßmann Metall-, Tor- und Zaunbau, Dorfstraße 11a, 99438 Tiefengruben.

Angebot/Abschluss/Kalkulation: Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen vom Kunden werden von uns nicht anerkannt. Unsere Kalkulation beruht auf der Grundlage der angebotenen Maße und Mengen in einer Lieferung. Änderungen bedürfen einer Preiskorrektur. Es kann aus konstruktiven und technischen Gründen zur Abweichung der angegebenen Material- Abmessung kommen.

Mehrleistung: Für eventuell erforderliche Arbeiten, die nicht im Angebot berücksichtigt werden konnten und die entgegen dem Auftrag zur Ausführung kommen, berechnen wir nach Stundensatz. Es gilt Einheitspreisvertrag. Abrechnung nach Aufmaß.

Anlieferung und Montage: Geregelt nach der neuesten Fassung der „Allgemeinen Vertragsbedingung für die Ausführung von Bauleistungen“ VOB Teil B. Die Baustelle muss zum Be- und Entladen mit dem LKW frei befahrbar sein. Der Einbauort muss frei zugänglich und ohne Gefahr erreichbar sein. Die Montage muss zusammenhängend und ohne Behinderung ausführbar sein. Schuldhafte Bauunterbrechung seitens des Auftraggebers führt zu Mehraufwand, der gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Die statische Tragfähigkeit und bauliche Eignung (Lot-/waagerecht) von Mauerwerk, Decken und Fundamenten wird vorausgesetzt. Die Verantwortung dafür übernimmt alleinig der Auftraggeber. Bei Anschluss von Antrieben und Steuerungen werden Niederspannungsanschlüsse (48V) innerhalb der Toranlage oberirdisch funktionsfähig verlegt und angeschlossen. Der Elektroanschluss (230/400V) erfolgt bauseits.

Das Erstellen von Fundamenten sowie die Montage von Anlagen setzt freie Fluchtverhältnisse, vorbereitete ebene Zauntrassen, ebenes, lot- und höhengleiches Mauerwerk sowie ausreichend Arbeitsraum und sichtbare Grenzen voraus. Vorbereitende Arbeiten erfolgen gegen Berechnung, soweit dies nicht im Angebot berücksichtigt ist: D.h. Abtragen und Bewegen von Böden, Freischneiden von Zaunfluchten, Ausbau von vorhandenen Anlagen, Stemm- und Pflasterarbeiten, Entsorgung von Aushub und Bauschutt, Ausbau und Entsorgung alter Anlagen, Ausgleichen von unebenen Mauerwerk sowie Erschwernisse durch Bodenverhältnisse außerhalb der Bodenklasse nach DIN 18300 der VOB 2 – 4 (Fließende Bodenarten die von flüssiger bis breiiger Beschaffenheit sind und die das Wasser schwer abgeben, Mittelschwer lösbare Bodenarten: Gemische von Sand, Kies, Schluff und Ton mit mehr als 15% der Korngröße kleiner als 0,06mm,Bindige Bodenarten von leichter bis mittlerer Plastizität, die je nach Wassergehalt weich bis halbfest sind und die höchstens 30% Steine von über 63 mm Korngröße bis zu 0,01 m³ Rauminhalt enthalten) sowie verwurzelten Boden und Hand-Schachtung aufgrund von Versorgungsleitungen.

Hinweispflicht: Vor Montagebeginn sind Pläne über eventuelle in der Zauntrasse oder im Mauerwerk befindliche Kabel und Rohrleitungen vorzuhalten. Außerdem ist das Montagepersonal örtlich auf das Vorhandensein hinzuweisen. Unterbleiben diese Hinweise, treten wir für eventuelle Schäden nicht ein. Durch Behörden, Institutionen oder Dritte berechtigt geforderte Genehmigungen sind bauseits einzuholen, das Vorhandensein wird zum Tag der Lieferung und Montage vorausgesetzt. Liegen erforderliche Genehmigungen (z.B.Baugenehmigung, Schachtgenehmigung, Statische Nachweiße, usw.) nicht vor, ist dies an unsere Geschäftsadresse schriftlich anzuzeigen.

Pulver- Beschichtung: Beim Aufhängen der zu beschichtenden Ware kann es an den Aufhänge-punkten zu Fehlstellen kommen, dies stellt keinen Mangel dar. Verfahrensbedingten oder durch die Bauteilgeometrie kann es zu Randverdickungen oder Schichtdicken Abweichungen kommen. Die Pulverbeschichtung ist grundsätzlich eine industriell aufgebrachte Beschichtung und daher nicht mit den optischen Ansprüchen von handwerklichen Lackierungen wie z.B. im Karosseriebau vergleichbar. Für die Begutachtung der Oberfläche hinsichtlich der Einheitlichkeit von Glanz, Farbton und Oberfläche (Verlauf, Orangenhaut) sowie insbesondere für die Beurteilung von Fehlstellen wie z.B. Fremdeinschlüsse, Kratzern etc. Wird als Gütebestimmung wie nachfolgend genannt vorgegangen. Die Oberfläche wird im Außenbereich bei diffusen, natürlichen Tageslicht senkrecht aus 3m Abstand ohne Hilfsmittel wie z.B. Vergrößerungsglas betrachtet. Alles was aus diesem Abstand nicht zu erkennen ist, stellt keinen Mangel an der Beschichtung dar. Für Bauteile im Innenbereich wird die gleiche Vorgehensweiße vereinbart, lediglich der Betrachtungsabstand wir auf 2 m verkürzt.

Garantie/Mängel: Gelieferte und montierte Waren sind vom Kunden unverzüglich, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Der Auftraggeber hat binnen 5 Werktagen nach Lieferung und ggf. Einbau durch uns Mängel schriftlich anzuzeigen. Alle Mängel, die auf uns eindeutig zurückgeführt werden können, werden beseitigt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Rahmen der gesetzlichen Regelung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Mängelansprüche übernehmen wir, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, für die von uns gelieferte Konstruktionen nach §13VOB/B für 2 Jahre und für elektrische Bauteile für 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnutzung unterliegen. Sie erlischt, wenn unsere Einbau, Wartung und Betriebsvorschriften nicht eingehalten oder an der Anlage, ohne unser Einverständnis, Änderungen vorgenommen werden.

Zahlungsbedingung: Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Auch aufgrund von Beanstandung nicht. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen bis zu 3 Abschlagsrechnungen je nach Fortschritt der Bautätigkeit bzw. nach Materialbestellung. Bei Zahlung innerhalb von 2 Tagen gewähren wir ein Skonto von 2%, ansonsten ist die Rechnung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

Eigentumsvorbehalt: Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderungen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebende Verbindlichkeiten ist Jena. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Etwaige Einkaufbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an.

Bauseitige Leistung: Kostenfreie Bereitstellung von Strom (220V/16Amp) und Wasser. Baufreiheit (ca. 1m links/rechts) im Arbeitsbereich.

Daten und Dokumentationen: Ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung werden personenbezogene Daten des Käufers beim Verkäufer gespeichert. Des Weiteren stimmt der Auftraggeber zu, dass Fotodokumentationen des Hergestellten oder verbauten Produktes zum Zweck der Präsentation und Werbung in Medien genutzt werden dürfen.

Sonstige Bestimmungen: Wird dieser Vertrag nur von einer der Parteien unterzeichnet und der anderen Partei ausgehändigt, so gilt dies als Angebot zum Abschluss eines Vertrages, an den die abgegebene Partei für die Dauer von 14 Tagen gebunden ist.

Nebenabreden und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und treten erst in Kraft, wenn sie von beiden Vertragsparteien rechtskräftig unterzeichnet wurden. Die Abbedingung der Schriftform muss ebenfalls schriftlich erfolgen und von beiden Seiten anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.